§ 1 Name, Sitz und Zweck

DER THÜRINGER SPORTÄMTERKONFERENZ (Stand: 15.10.2013)
  1. Die Thüringer Sportämterkonferenz (ThSÄK) hat ihren Sitz am jeweiligen Ort der Geschäftsstelle, die mit dem Dienstort des gewählten Vorsitzenden identisch ist.
  2. Die ThSÄK ist die Interessenvereinigung der für die Verwaltung und Entwicklung des organisierten und nicht organisierten Sports verantwortlichen Mitarbeiter von kreisfreien Städten, großen kreis-angehörigen Städten, Gemeinden und Landkreisen, sowie Betrieben und Gesellschaften mit kommunaler Beteiligung in Thüringen, die den Sport fördern oder Sportstätten und/oder Bäder betreiben.
  3. Die ThSÄK fördert die fachliche Fortbildung der in Abs. 2 genannten Mitglieder. Sie ist für den Informations- und Erfahrungsaustausch in Thüringen zuständig und greift Themen auf, die aus sportfachlicher Sicht von Interesse sind. Dazu gehören z. B. die Sportentwicklungsplanung, die Sportstättenplanung, der Sportstättenbau und die Sportstättenunterhaltung, Sport und Umwelt, generelle Fragen, die in Zusammenhang mit dem Bäderbetrieb stehen, Entwicklungstendenzen in der kommunalen Sportförderung und anderes mehr.
  4. Sie pflegt zur Förderung des Sports in seinen Teilbereichen die Zusammenarbeit mit den kommunalen Spitzenverbänden den Kommunikations- und Informationsaustausch zwischen den Städten, Gemeinden, Gemeindeverbänden und Landkreisen.
  5. Die ThSÄK arbeitet eng zusammen mit der Sportwirtschaft und der Sportindustrie und ist deren sach- und fachkundiger Gesprächs- und Beratungspartner.
  6. Offizielle Veröffentlichungen der ThSÄK erfolgen über das Internet unter
    https://www.thueringer-sportaemter.de
  7. Die ThSÄK dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken. Der Zweck ist die Förderung des Sports. Die ThSÄK ist selbstlos tätig.

§2 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann werden, wer die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 2 erfüllt und seine Bereitschaft zur Mitarbeit erklärt. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt. Der Austritt ist am Ende des Kalenderjahres möglich.
  2. Stimmberechtigte Mitglieder können nach Eintragung in das Konferenzregister jeweils nur ein Vertreter der zuständigen Verwaltungseinheit werden, d. h. gem. § 1 Abs. 2 i. V. m. § 2 Abs. 1.

§ 3 Organe und Beirat

  1. Die Organe der ThSÄK sind:
    • – die Mitgliederversammlung und
    • – der Vorstand
  2. Der Beirat berät und unterstützt den Vorstand bei der Erledigung seiner Aufgaben entsprechend der Geschäftsordnung gem. § 1 Abs. 3.
    Die Mitglieder des Beirates werden durch den Vorstand berufen.

§ 4 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle 2 Jahre im Rahmen der Jahrestagung statt.
    Der Mitgliederversammlung der ThSÄK obliegt insbesondere:

    1. die Entgegennahme der Jahresberichte,
    2. die Entlastung und Neuwahl des Vorstandes,
    3. die Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
  2. Auf Antrag eines Drittels der ordentlichen Mitglieder oder Beschluss des Vorstandes kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung bestimmt der Vorstand.
  3. Die Einladungen zu einer Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich mindestens vier Wochen vor dem Tagungstermin. Zur Mitgliederversammlung können alle Mitglieder Anträge stellen. Diese sind mindestens zwei Wochen vor dem Tagungstermin bei der Geschäftsstelle einzureichen. Später eingehende Anträge können als Dringlichkeitsanträge nur behandelt werden, wenn Zweidrittel der anwesenden Mitglieder der Behandlung zustimmen.
  4. Ständiges außerordentliches Mitglied der ThSÄK ist der für Sport zuständige Referatsleiter (u.a. Sportförderung, Sportstättenbauförderung) im zuständigen Ministerium oder sein Stellvertreter. Als Gäste zu den Versammlungen können laut Tagungsordnung Vertreter der den Sport tangierenden Thüringer Ministerien geladen werden oder
      • Vertreter kommunaler Spitzenverbände
      • Vertreter des Landessportbundes (i.d.R. der Hauptgeschäftsführer)

    sein.

§ 5 Beschlussfähigkeit und Abstimmung

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Ausnahmen bilden Beschlüsse über die Auflösung der ThSÄK oder über Geschäftsordnungsänderungen, die einer Zweidrittelmehrheit der vertretenen Mitglieder bedürfen. Die Protokollierung aller gefassten Beschlüsse erfolgt durch den Vorstand und das geschäftsführende Mitglied.

§ 6 Der Vorstand

  1. Der Vorstand gem. § 3 besteht aus
    • dem/der Vorsitzenden
    • dem/der Stellvertreter/-in
    • dem/der Schriftführer/-in
  2. Der Vorstand beruft zur zeitweiligen Erledigung/Mitwirkung von Geschäftsaufgaben gemäß § 1. Abs. 3 einen Beirat. Dieser besteht aus bis zu 5 berufenen Personen, die auch Mitglieder der Thüringer SÄK sind. Die Tätigkeit des Beirates ist an die Tätigkeit des Vorstandes gebunden.
  3. Zur rechtsgeschäftlichen Vertretung ist der/die Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der/die Stellvertreter/-in befugt.

§ 7 Jahrestagungen

Zur Erfüllung der Geschäftsaufgaben finden jährlich 2 Tagungen (Frühjahrs- und Herbsttagung) statt. Sie dienen den Mitgliedern zur Behandlung von aktuellen und konzeptionellen Fachfragen aller Existenzbereiche des Sports. Für die Frühjahrstagung wird ab 2013 und folgende Jahre ein Teilnehmerbeitrag von 60,- EUR erhoben. Die Teilnahme an der Tagung wird unter Nennung der behandelten Themen durch ein Zertifikat – welches der/die Vorsitzende unterzeichnet – der/dem Teilnehmer/in bestätigt. Den Städten, Gemeinden, Gemeindeverbänden und Landkreisen wird empfohlen dieses als offizielle Fort- und Weiterbildungsmaßnahme für die entsandten Kolleginnen und Kollegen anzuerkennen.

§ 8 Auflösung der ThSÄK

Die Auflösung der ThSÄK kann von der Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der vertretenen Mitglieder beschlossen werden. Die Einladung zu einer solchen Versammlung muss spätestens einen Monat vorher erfolgen und den Antrag auf Auflösung mit Begründung enthalten. Die Geschäftsordnung wurde am 15.10.2013 von der Mitgliederversammlung der ThSÄK beschlossen und erhält mit gleichem Tage Gültigkeit. Gleichzeitig wird die Geschäftsordnung vom 27.09.2012 für ungültig erklärt.

Baum
Vorsitzender