Prävention in NRW

Sicherheit in Schulaulen und Bürgerhäusern Leitung und Aufsicht in Veranstaltungsstätten Eine Hilfestellung für Unternehmer und Betreiber

DGUV Vorschrift 17

Unfallverhütungsvorschrift Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung vom 1. April 1998

Kascholke – Mißbrauch von Kindern

Referentin: Christine Kascholke Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport Referatsleiterin 41: Grundsatzangelegenheiten Jugendhilfe, Frühe Hilfen

MVStättVO

Musterverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten∗) (Muster-Versammlungsstättenverordnung – MVStättVO)

Sicherheit bei Veranstaltungen und Produktionen

Dieser Branchenleitfaden der VBG „Sicherheit bei Veranstaltungen und Produktionen“ (bisher BGI 810) beschreibt
Gefährdungsschwerpunkte und Präventionsmaßnahmen, die die Arbeitsschutzanforderungen nach dem aktuellen
Erkenntnisstand erfüllen. Aufgrund geänderter Verfahren wird die bisherige BGI 810 zukünft ig von der Deutschen Gesetzlichen
Unfallversicherung (DGUV) weiterentwickelt und in eine Schrift mit der Bestellnummer 215-310 überführt.

DGUV Regel 115-002

Regeln stellen bereichs-, arbeitsverfahrens- oder arbeitsplatzbezogen Inhalte zusammen. Sie erläutern, mit welchen konkreten Präventionsmaßnahmen Pflichten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeits-
bedingten Gesundheitsgefahren erfüllt werden können.
Regeln zeigen zudem dort, wo es keine Arbeitsschutz- oder Unfallverhütungsvorschriften gibt, Wege auf, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können. Darüber hinaus bündeln sie das Erfahrungswissen aus der Präventionsarbeit der Unfallversicherungsträger.
Aufgrund ihres besonderen Entstehungsverfahrens und ihrer inhaltlichen Ausrichtung auf konkrete betriebliche Abläufe oder Einsatzbereiche (Branchen-/ Betriebsarten-/Bereichsorientierung) sind Regeln fachliche Empfehlungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit. Sie haben einen hohen Praxisbezug und Erkenntniswert, werden von den beteiligten Kreisen mehrheitlich für erforderlich gehalten und können deshalb als geeignete Richtschnur für das betriebliche Präventionshandeln herangezogen werden. Eine Vermutungswirkung entsteht bei diesen Regeln nicht.